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7 December 2023

Neue Kompetenzen für Prüfungen nach Landesbaurecht

Durch eine Gesetzesänderung im Sachverständigenwesen des Elektrohandwerks, speziell im Kontext der Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen gemäß Landesbaurecht erlangen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erweiterte Kompetenzen. Früher durften öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige diese Prüfungen nicht durchführen, was zu einer problematischen Überlastung der verantwortlichen Experten führte. Bauherren waren dadurch oft in einer prekären Situation, da sie keine angemessene Unterstützung erhielten.

Nun wurde jedoch eine Änderung durch intensive Klärung des Sachverhalts in Zusammenarbeit mit dem niedersächsischen Wirtschaftsministerium erreicht.

Ab 1. Oktober 2023 dürfen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Handwerks- und Ingenieurkammer für ein Sachgebiet Wiederholungsprüfungen nach Landesbaurecht durchführen. Dies ist in der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Nds. Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung vom 4. September 2023 geregelt:

  •  bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7.000 m* haben,
  •  bei Versammlungsstätten, die insgesamt nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher fassen.
  •  in Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten, in allgemeinbildenden Schulen und Berufsbildenden Schulen und
  •  in Mittelgaragen, Großgaragen sowie automatischen Garagen.


Einfachere und schnellere Abwicklung für die Betreiber

Ab dem 1. Oktober 2023 dürfen diese Sachverständigen also spezifische Wiederholungsprüfungen gemäß neuer Verordnungen durchführen. Dies betrifft bestimmte Gebäudekategorien wie Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Schulen und verschiedene Arten von Garagen, unter der Voraussetzung bestimmter Größenordnungen.

Allerdings erfordert diese erweiterte Zuständigkeit eine umfassende Weiterbildung der Sachverständigen, da sie nun zusätzliche Prüfgrundsätze und Pflichten gemäß § 4 BauSVO beachten müssen. Es wird betont, dass lebenslanges Lernen notwendig ist, insbesondere weil Sachverständige bis zum 70. Lebensjahr diese anspruchsvollen Wiederholungsprüfungen durchführen dürfen.